Datenschutzinformation für Beschäftigte gemäß Art. 13 DSGVO

1. Verantwortlicher

Marius Schwarz – Meister der Elektrotechnik
Georg-Büchner-Straße 3
60437 Frankfurt am Main

Telefon: 069 / 90547063
E-Mail: info@schwarz-e-technik.de

2. Zwecke der Verarbeitung

Personenbezogene Daten von Beschäftigten werden verarbeitet, soweit dies für die Begründung, Durchführung und Beendigung des Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnisses sowie zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich ist.

Hierzu gehören insbesondere:

  • Abschluss und Durchführung von Arbeits- und Ausbildungsverträgen
  • Personalverwaltung
  • Lohn- und Gehaltsabrechnung
  • Steuer- und Sozialversicherungsmeldungen
  • Arbeitszeit- und Fehlzeitenerfassung
  • Urlaubsverwaltung
  • Einsatz- und Personalplanung
  • Nachweis beruflicher Qualifikationen
  • Erfüllung von Arbeitsschutz- und Fürsorgepflichten
  • IT- und Betriebssicherheit
  • Schutz von Personen und Betriebseigentum

Eine Nutzung personenbezogener Daten zur dauerhaften Leistungs- oder Verhaltenskontrolle findet nicht statt.

3. Kategorien personenbezogener Daten

Je nach Beschäftigungsverhältnis können insbesondere folgende Daten verarbeitet werden:

  • Name, Anschrift und Kontaktdaten
  • Geburtsdatum
  • Vertrags- und Beschäftigungsdaten
  • Steuerdaten
  • Sozialversicherungsdaten
  • Bankverbindung
  • Lohn- und Gehaltsdaten
  • Arbeitszeit-, Urlaubs- und Fehlzeitendaten
  • Qualifikations- und Ausbildungsnachweise
  • gegebenenfalls Führerschein- und Berechtigungsnachweise
  • erforderliche Gesundheitsdaten, beispielsweise Angaben zur Arbeitsunfähigkeit
  • Bilddaten, soweit Beschäftigte von der zulässigen Videoüberwachung erfasst werden

Es werden grundsätzlich nur Daten verarbeitet, die für den jeweiligen Zweck erforderlich sind.

4. Rechtsgrundlagen

Die Verarbeitung erfolgt je nach Verarbeitungszweck insbesondere auf Grundlage von:

  • Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO zur Durchführung vertraglicher und vorvertraglicher Maßnahmen
  • Art. 6 Abs. 1 lit. c DSGVO zur Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen
  • Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen, soweit die Interessen oder Grundrechte der Beschäftigten nicht überwiegen
  • Art. 88 DSGVO in Verbindung mit § 26 BDSG für die Verarbeitung von Beschäftigtendaten
  • Art. 9 Abs. 2 lit. b DSGVO in Verbindung mit § 26 Abs. 3 BDSG, soweit besondere Kategorien personenbezogener Daten, insbesondere Gesundheitsdaten, verarbeitet werden

§ 26 BDSG nennt ausdrücklich die Erforderlichkeit für Begründung, Durchführung und Beendigung eines Beschäftigungsverhältnisses.

5. Empfänger personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten werden nur weitergegeben, soweit dies erforderlich oder gesetzlich vorgeschrieben ist.

Empfänger können insbesondere sein:

  • Steuerberater und Lohnbuchhaltung
  • Finanzbehörden
  • Sozialversicherungsträger
  • Krankenkassen
  • Berufsgenossenschaften
  • Banken und Zahlungsdienstleister
  • zuständige Behörden
  • eingesetzte IT- und Softwaredienstleister, soweit diese personenbezogene Daten im Auftrag verarbeiten

Im Falle rechtlicher Auseinandersetzungen können Daten außerdem an Rechtsanwälte, Gerichte oder zuständige Behörden übermittelt werden.

Wichtig: Den bisherigen Satz

„Eine Übermittlung in Drittstaaten erfolgt nicht.“

würde ich nur verwenden, wenn du das für alle eingesetzten Programme und Dienstleister sicher bestätigen kannst. Bei der Videoanlage kannst du es aufgrund deiner beschriebenen rein lokalen Speicherung dagegen eindeutig festhalten.

6. Videoüberwachung

Teile der Betriebsräume werden zum Schutz von Personen sowie von Werkzeugen, Fahrzeugen und sonstigem Betriebseigentum videoüberwacht.

Die Videoüberwachung dient insbesondere:

  • der Wahrung des Hausrechts
  • dem Schutz von Mitarbeitern und sonstigen anwesenden Personen
  • dem Schutz vor Diebstahl und Vandalismus
  • der Aufklärung konkreter sicherheitsrelevanter Vorfälle

Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Das berechtigte Interesse besteht insbesondere im Schutz von Personen und Betriebseigentum.

Das eingesetzte Videoüberwachungssystem stammt von LUPUS Electronics.

Technische und organisatorische Ausgestaltung

  • Speicherung ausschließlich lokal auf einem betriebseigenen Rekorder
  • keine Cloud-Speicherung
  • keine Übermittlung der Videoaufzeichnungen in Drittstaaten
  • Zugriff auf gespeicherte Aufzeichnungen ausschließlich durch den Inhaber
  • keine Videoüberwachung von Sanitär-, Umkleide-, Sozial- oder Pausenräumen
  • keine Nutzung der Aufzeichnungen zur allgemeinen Leistungs- oder Verhaltenskontrolle

Falls tatsächlich so eingestellt, würde ich unbedingt zusätzlich aufnehmen:

Eine Tonaufzeichnung findet nicht statt.

Das ist wichtig, weil Audioaufzeichnungen datenschutzrechtlich nochmals erheblich problematischer sind; die DSK weist sogar auf eine mögliche Strafbarkeit nach § 201 StGB hin.

Speicherdauer

Die Videoaufzeichnungen werden grundsätzlich spätestens nach 72 Stunden automatisch überschrieben beziehungsweise gelöscht.

Wurde innerhalb dieses Zeitraums ein konkreter sicherheitsrelevanter Vorfall festgestellt, können die hierfür erforderlichen Aufzeichnungen gesichert werden. Diese werden nur so lange gespeichert, wie dies zur Aufklärung des Vorfalls, zur Beweissicherung oder zur Durchsetzung beziehungsweise Abwehr von Rechtsansprüchen erforderlich ist.

Die DSK sieht eine Speicherdauer von 72 Stunden grundsätzlich als regelmäßig vertretbar an; längere Fristen benötigen eine zusätzliche Rechtfertigung.

7. Speicherdauer sonstiger Beschäftigtendaten

Personenbezogene Daten werden grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie sie für das Beschäftigungsverhältnis benötigt werden.

Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses werden Daten gelöscht, sobald sie nicht mehr für gesetzliche Aufbewahrungspflichten, die Abwicklung des Beschäftigungsverhältnisses oder die Geltendmachung, Ausübung oder Verteidigung von Rechtsansprüchen benötigt werden.

Gesetzlich vorgeschriebene Unterlagen werden für die jeweils geltende gesetzliche Aufbewahrungsfrist gespeichert.

Diese Formulierung halte ich für besser als pauschal „10 Jahre“.

8. Verpflichtung zur Bereitstellung personenbezogener Daten

Die Bereitstellung bestimmter personenbezogener Daten ist für die Begründung und Durchführung des Beschäftigungsverhältnisses sowie aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen erforderlich.

Ohne die erforderlichen Daten kann ein Beschäftigungs- oder Ausbildungsverhältnis gegebenenfalls nicht begründet oder ordnungsgemäß durchgeführt werden.

Diese Information gehört zu den Angaben, die Art. 13 DSGVO vorsieht.

9. Automatisierte Entscheidungen

Eine ausschließlich auf automatisierter Verarbeitung beruhende Entscheidungsfindung einschließlich Profiling gemäß Art. 22 DSGVO findet nicht statt.

10. Rechte der Beschäftigten

Beschäftigte haben nach Maßgabe der gesetzlichen Voraussetzungen insbesondere das Recht auf:

  • Auskunft nach Art. 15 DSGVO
  • Berichtigung nach Art. 16 DSGVO
  • Löschung nach Art. 17 DSGVO
  • Einschränkung der Verarbeitung nach Art. 18 DSGVO
  • Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DSGVO, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen
  • Widerspruch nach Art. 21 DSGVO, soweit die Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO beruht

Das Widerspruchsrecht gilt also nicht pauschal für jede Verarbeitung, sondern insbesondere für Datenverarbeitungen auf Grundlage von Art. 6 Abs. 1 lit. e oder f DSGVO.

Beschäftigte haben außerdem das Recht, sich bei einer Datenschutzaufsichtsbehörde zu beschweren.

Zuständige Aufsichtsbehörde

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Postfach 3163
65021 Wiesbaden

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